Jedenfalls dann nicht, wenn es um Werbeversprechen geht
Für Hersteller potenziell gesundheitsgefährdender Produkte, wie zum Beispiel Alkohol und Zigaretten, wurden die Möglichkeiten zur Werbung innerhalb der letzten Jahre stark eingeschränkt. In einem aktuellen Fall hat die Justiz jetzt noch einmal unmissverständlich geklärt, dass gesundheitsbezogene Werbung bei Alkohol nicht erlaubt ist.
Schwer verdauliches Urteil
„Bekömmlich“ ist gesundheitsbezogen
Die baden-württembergische Brauerei „Härle“ aus Leutkirch bewarb ihr Bier als „bekömmlich“ und kassierte dafür jüngst eine Abstrafung vom Landgericht Ravensburg. Der Begriff „bekömmlich“ würde eine gute Verträglichkeit von Bier für den Körper suggerieren und sei daher als gesundheitsbezogen zu bewerten. Ursache für die Gerichtsverhandlung war eine einstweilige Verfügung vom Berliner Verband Sozialer Wettbewerb (VSW), der in der Werbung eine Verschleierung der Gefahren von Alkohol sah.
Brauerei will sich wehren
„Bekömmlich“ sei eben nicht auf die Gesundheit bezogen
Der Anwalt der Brauerei sieht indes keine Gesundheitsbezogenheit bei dem Begriff „bekömmlich“, der ganz im Gegenteil ausschließlich auf den Geschmack des Bieres bezogen sei. Entsprechend prüfe man nun eine Berufung, bei der das Urteil vom Oberlandesgericht überprüft werden soll. Für die VSW-Geschäftsführerin Angelika Lange ist die Sache jedoch klar: Alkohol dürfe beworben werden, nur nicht mit vermeintlichen gesundheitlichen Vorteilen.