1-Cent-Überweisung mit Werbung im Verwendungszweck
Manch kreative Werbekampagne schlägt ein wie eine Bombe, manch andere dem Fass den Boden aus. Zur zweiten Variante gehört die klassische 1-Cent-Überweisung, die in großer Manier an potenzielle Kunden angewiesen wird und die Werbebotschaft direkt im Verwendungszweck enthält. Diese Masche gibt es öfter, als man denkt, führt ebenso häufig zum Erfolg, nur legaler wird sie dadurch nicht – so das Landgericht Wiesbaden in einem aktuellen Urteil. Aber von vorn …
Die Kaltakquise im Zahlungsverkehr
Immobilienfinanzierer überweist € 0,01 ohne vorherigen Kontakt
Im vorliegenden Fall klagte ein Unternehmen gegen einen Mitbewerber, der ohne Einwilligung der Personen jeweils einen Cent an Empfänger in ganz Deutschland überwiesen hatte. Im Verwendungszweck befand sich die Internetadresse des Immobilienfinanzierers mit dem Anhang »sagen DANKESCHÖN für Ihr Vertrauen«. Die Geldempfänger hatten noch nie Kontakt zu dem Unternehmen, weshalb sie sich genötigt sahen, die angegebene Website zu besuchen, womit der Werbezweck des Urhebers erreicht war.
Kreative Werbung und cleverer Schachzug?
Ungekennzeichnete Werbung und unzumutbare Belästigung!
Als ein Mitbewerber von der kreativen Kaltakquise erfuhr, erkannte er darin einen Wettbewerbsverstoß und erhielt recht vom Landgericht Wiesbaden. Laut Urteil mit dem Aktenzeichen Az. 11 O 47/21 handele es sich bei dem Vorgehen um ungekennzeichnete Werbung ohne Einwilligung der Empfänger. Zudem handele es sich dabei um eine unzumutbare Belästigung, indem in den Zahlungsverkehr, also die Privatsphäre der Empfänger eingegriffen würde. Das Gerichtsurteil schafft damit zunächst auch Klarheit für die Zukunft: Bei ungefragten Überweisungen mit Werbung im Verwendungszweck handelt es sich um abmahnbaren Spam.