Negative Feststellungsklage erfolgreich
Abmahnungen sind ein zweischneidiges Schwert: Obwohl sie in den meisten Fällen gerechtfertigt sind, werden sie immer wieder als Instrument zur systematischen Abzocke missbraucht. Gegen einen solchen Fall hat sich ein Abgemahnter nun gewehrt und konnte einen Erfolg vor dem Landgericht München verbuchen.
Massenabmahnung als Geschäftsmodell
Hintergrund der Abmahnung wegen Google Fonts
In einem Urteil vom Januar 2022 – ebenfalls vom Landgericht München – heißt es, dass die Einbindung von dynamischen Webinhalten aus den USA rechtswidrig ist, sofern der Besucher einer Übertragung von Daten nicht zuvor zugestimmt hat. Die einfache Einbindung von Google Fonts in eine Website erfüllt diesen Tatbestand bereits, was eine Reihe von Abmahnungen nach sich zog. Da es sich bei den Abmahnungen allerdings um ein automatisiertes, systematisches und damit missbräuchliches Vorgehen handelte, gab das LG München im März 2023 einer sogenannten negativen Feststellklage statt und entschied, dass dem Abmahner keine Entschädigung zustehe. Ganz im Gegenteil ermittelt jetzt die Staatsanwaltschaft wegen versuchten Betrugs gegen den Abmahner und den beteiligten Rechtsanwalt.
Google Fonts sollten dennoch korrekt eingebunden werden
Datenschutz muss weiter gewährleistet bleiben
Obwohl es sich im konkreten Fall um missbräuchliche Abmahnungen handelt, kann die falsche Einbindung von Google Fonts oder anderen Webdiensten natürlich auch zu berechtigten Abmahnungen führen. Grundsätzlich sollte bei Abmahnungen immer der eigene Rechtsanwalt eingeschaltet werden. Damit es möglichst erst gar nicht so weit kommt, sorgen wir bei der Nutzung von Webdiensten immer für eine technisch rechtskonforme Einbindung, beispielsweise auch bei Google Maps, YouTube-Videos oder sonstigen Diensten.