Bundesverwaltungsgericht fällt Urteil zu Ungunsten der Sender
Der Rundfunkstaatsvertrag sieht vor, dass Werbung vom regulären Programm eines Senders strikt getrennt sein muss. Entsprechend werden TV-Werbespots auch durch die Einblendung des Wortes „Werbung“ vom übrigen Programm abgegrenzt. Nun war es aber keine Seltenheit, dass diese „Trenner“ bei den privaten Sendern bereits mit (Eigen-)Werbung ausgestattet waren. Laut Landesmedienanstalt in unzulässiger Weise, wogegen der Privatsender Sat.1 klagte – ohne Erfolg.
Werbekennzeichnung muss prominent platziert sein
Kleine Einblendung reicht nicht aus
In dem beispielhaften Fall geht es um die Ausstrahlung von „Anna und die Liebe“ auf dem Privatsender Sat.1. Die Sendung wurde durch eine Vorschau auf einen Boxkampf unterbrochen, bevor dann der Werbeblock startete. Als Hinweis auf den folgenden Werbeblock gab es während der Box-Vorschau eine zweisekündige, kleine Einblendung „Werbung“. Dieser Hinweis schien der Landesmedienanstalt nicht ausreichend und diese monierte einen Verstoß gegen den Rundfunkstaatsvertrag. Der Sender sah das anders und klagte vor dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße.
Bis zur höchsten Instanz
Gerichte weisen Klage ab
Das Verwaltungsgericht betrachtete den Rüffel der Landesmedienanstalt als berechtigt und wies die Klage ab. Die Berufung von Sat.1 am Oberverwaltungsgericht wurde ebenso abgewiesen, wie letztlich auch die Revision am Bundesverwaltungsgericht. Grundsätzlich sei die Einblendung von Eigenwerbung bereits im Trenner zwar nicht problematisch, aber nur dann, wenn der Begriff „Werbung“ ausreichend lange und gut sichtbar auftauchen würde.