Im Dunstkreis der Urheberrechtsverletzung

19. Dezember 2016

Recht

Gewerbliche Website-Betreiber haften für ihre Links

Mit Sicherheit sind Sie im Internet irgendwann, irgendwo auf den „Standardspruch“ gestoßen, dass der Seitenbetreiber grundsätzlich die Haftung für verlinkte Webseiten ausschließt. Jahrelang funktionierte das ganz gut, doch hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) im September 2016 einen Strich durch diese bequeme Rechnung gemacht. Das erste Urteil in Deutschland folgte vor Kurzem am Landgericht Hamburg. Und darum ging es genau…

Niederländisches Klatsch-Portal linkte auf nicht lizenzierte Nacktfotos

EuGH schafft Klarheit für kommerzielle Links

Schon 2011 setzte das niederländische Portal „GeenStijl“ Links zu Nacktfotos des heimischen TV-Stars Britt Dekker. Das Problem war allerdings, dass diese Bilder nicht beim Urheber lizenziert waren, dem Medienkonzern „Samona“, Herausgeber des Playboys in den Niederlanden. Nachdem die unlizenzierten Bilder von der verlinkten Seite gelöscht wurde, änderte das Portal den Link auf andere ebenso wenig lizenzierte Bilder. Es folgte ein Rechtsstreit, dessen Ergebnis ein Verbot für kommerzielle Links auf Inhalte mit Urheberrechtsverletzung zog. Wer als gewerbetreibender dennoch solche Links platziert, haftet in letzter Konsequenz mit demselben Risiko desjenigen, der das Urheberrecht verletzt. Ein Grund für dieses Urteil war, dass gewerblichen Seitenbetreibern zugemutet werden kann, die Urheberrechte der verlinkten Inhalte im Vorfeld zu überprüfen. Im Zweifelsfall müsse vor dem Setzen des Links eine schriftliche Bestätigung eingeholt werden, dass die verlinkte Seite keine Urheberrechte verletzt. Im Klartext: Wer auf einer gewerblichen Seite – gleich welcher Art – auch unwissend rechtswidrige Inhalte verlinkt, verbreitet diese selbst und haftet in vollem Umfang dafür.

Sorgfaltspflicht für jedes Unternehmen, jeden Freiberufler und Selbstständigen

Landgericht Hamburg urteilte nach europäischer Vorgabe: Vorsicht bei kostenlosen Lizenzen

Bei der Lizenzierung von Inhalten müssen alle Bedingungen zur Verwendung des Materials zwingend eingehalten werden. Das gilt auch für kostenlose Inhalte, z.B. aus dem riesigen Fundus der „creative commons“ – kurz cc. Diese cc-Lizenzen ermöglichen eine kostenlose Nutzung der Inhalte, die durch ihre Nutzungsbedingungen deutlich eingeschränkt sein kann. Das Landgericht Hamburg urteilte im November 2016 exakt über solch einen Fall: Ein Gewerbetreibender verlinkte auf seiner Seite zu einem Foto, das unter der cc-Lizenz stand, der Urheber und Bearbeitung des Bildes aber nicht ordnungsgemäß angegeben waren. Die Verlinkung ermöglichte weiteren Personen den Zugang zu diesem Bild, womit der Gewerbetreibende selbst eine Urheberrechtsverletzung verbreitet. Der Linksetzer versicherte, dass er von der Rechtsverletzung nicht den leisesten Hauch einer Ahnung hatte. Hier verwies das LG Hamburg auf die Zumutbarkeit für kommerzielle Seiten, angemessene Nachforschungen zu der Rechtslage der verlinkten Inhalte anzustellen, und auf die Tatsache, dass der Betreiber eine Rechtswidrigkeit im verlinkten Bereich zumindest billigend in Kauf genommen hätte.

Sind private Linksetzer sicher?

Das Thema bleibt schwammig

Privaten Einzelpersonen räumt das EuGH ein, dass es für diese nicht immer einfach sei, die genaue Rechtslage der verlinkten Inhalte herauszufinden. Insofern seien Links ohne kommerziellen Hintergrund und ohne Kenntnis der Rechtswidrigkeit weiterhin zulässig. Wann genau ein kommerzieller Hintergrund bei Einzelpersonen vorliegt oder inwieweit die Rechtswidrigkeit beim Verlinken tatsächlich hätte gemerkt werden müssen, das steht nicht in Stein gemeißelt. Entsprechend sollte auch hier Vorsicht walten. Und für alle Unternehmen oder gewerbliche Websites gilt: Prüfen Sie alle Inhalte, die Sie verlinkt haben und noch verlinken werden auf Herz und Nieren, ganz gleich, ob es sich um Fotos handelt, um Bilder oder um Texte.

Berglöwe auf einem Felsen vor schneebedeckten Bergen mit dem Text 'Ihr persönlicher Wildführer für die Marketingwildbahn'

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