Verwirrung um neue Informationspflichten

8. Februar 2017

Recht

Wer muss nun auf welche Streitschlichtungsstellen hinweisen und wer nicht?

Bereits im letzten Jahr war der Link zur EU-Plattform für die Online-Streitschlichtung in aller Munde und findet sich bis heute bestenfalls auf allen Websites, die zu dieser Verlinkung verpflichtet sind. Seit 1. Februar 2017 sind allerdings weitere Informationspflichten zur Streitschlichtung gefordert, die über einen einfachen Link hinausgehen, und viele Unternehmen eher verwirren. Im Folgenden handelt sich nicht um eine Rechtsberatung, sondern um einen Überblick, ob Ihr Unternehmen von der neuen Informationspflicht betroffen sein könnte.

Wer ist zur Teilnahme an Schlichtungsverfahren verpflichtet?

Für die meisten Händler und Dienstleiser freiwillig

Außergerichtliche Schlichtungsstellen sollen Verbrauchern eine erste Anlaufstelle in Streitfällen mit Unternehmen bieten und teure Prozesse möglichst vermeiden. Die Teilnahme der Unternehmen an diesen Streitschlichtungsverfahren ist bis auf einige Ausnahmen allerdings freiwillig. Eine Pflicht zur außergerichtlichen Streitbeilegung besteht beispielsweise für Energieversorger oder dann, wenn Schlichtungsabreden in Tarifverträgen getroffen wurden.

Achtung: Informationspflicht kann trotzdem gelten

Bei mehr als 10 Mitarbeitern muss informiert werden

Seit Februar müssen Unternehmen mit Verbrauchergeschäften darauf hinweisen, ob sie bereit oder verpflichtet sind, an den Verfahren der Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Auch wenn ein Unternehmen nicht an den Schlichtungsverfahren teilnehmen möchte, muss diese Information den Verbrauchern mitgeteilt werden, und zwar gut sichtbar auf der Website und in den AGB. Von dieser Informationspflicht sind wiederum Unternehmen ausgenommen, die im vorangehenden Jahr weniger als 10 Beschäftigte hatten und keine Website und/oder AGB verwenden.

Informationspflicht nach dem Streitfall

Gilt für alle B2C-Unternehmen

Ist ein Streitfall eingetreten und dieser kann nicht beigelegt werden, so muss der Verbraucher schriftlich darüber informiert werden, ob das Unternehmen an einer Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle teilnimmt oder nicht. Die Adresse und Internetadresse der zuständigen Schlichtungsstelle muss dabei in jedem Falle enthalten sein. Diese Informationspflicht gilt für alle Unternehmen mit Verbrauchergeschäften unabhängig von Beschäftigtenzahl, Website oder AGB.