Technisch nicht notwendige Cookies müssen aktiv bestätigt werden
Sind Cookies für den technischen Betrieb einer Website nicht zwingend erforderlich, muss vom Seitenbetreiber eine Einwilligung in die Nutzung von Cookies eingeholt werden – auch bekannt als der vielgerühmte und mittlerweile nervige Cookie-Banner. Informiert dieser lediglich über die Nutzung von Cookies und hat die Einverständniserklärung in Form eines kleinen Häkchens schon voreingestellt, dann drohen empfindliche Bußgelder.
Cookies muss aktiv zugestimmt werden
Europäischer Gerichtshofs (EuGH) fällt folgenschweres Urteil
Ein Glücksspielanbieter im Internet hat seine Besucher per Cookie-Banner über deren Nutzung informiert und das Häkchen zur Zustimmung im Voraus in das dazugehörige Kästchen gesetzt. Akzeptiert ein Besucher keine Cookies, die über die technische Notwendigkeit hinausgehen, so musste das Häkchen zunächst entfernt werden, bevor der Cookie-Banner per Klick geschlossen wird, ansonsten erfolgte die Zustimmung automatisch. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) schien das nicht ausreichend, sie klagte vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) und bekam Recht: Die Zustimmung für Cookies zu Werbe-, Marketing- oder sonstigen Zwecken muss aktiv vom Besucher erfolgen. Vor dieser Zustimmung müssen die Cookies blockiert sein und dürfen keine Daten sammeln oder übertragen.
Im Klartext: Wer zusätzliche Cookies akzeptiert, muss dies durch Setzen mit einem Häkchen bestätigen, und nicht wie bisher, das Häkchen entfernen, sollten keine weiteren Cookies gewünscht sein.
Einige Beispiele von genutzten Diensten, deren Cookies aktiv zugestimmt werden muss: Google Analytics, eingebetteten YouTube-Videos, Google ReCaptcha, eTracker, Matomo (ehemals Piwik), Vimeo und viele mehr.
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Findet auf Ihrer Website eine aktive Abfrage statt, ob technisch nicht notwendige Cookies akzeptiert werden? Wenn nicht, rufen Sie uns an – wir setzen die neuen Anforderungen für die gängigsten Dienste gerne für Sie um.