Tolles Foto, von wem ist das?

10. Juli 2020

Recht

Namensnennung von Urhebern

Das Urheberrecht ist richtig und wichtig, das stellen wir – selbst Urheber – gewiss nicht in Frage. Nur über die formalen Richtlinien, wie mit dem Urheberrecht praktikabel umzugehen ist, lässt sich oftmals trefflich streiten, so auch vor kurzem am Amtsgericht München, das einem Fotografen Schadensersatzansprüche zusprach, weil sein Name als Urheber nicht genannt wurde. Das Urteil hat Folgen – auch für die Nutzung von Fotos großer Bildagenturen.

Gesetz steht über den AGB – immer

Der Fotograf entscheidet über Nutzungsbedingungen

In den AGB der meisten großen Bildagenturen steht geschrieben, dass eine Nennung des Fotografen nicht notwendig ist oder eine Aufführung auf einer Sammelseite wie beispielsweise dem Impressum ausreicht. Das Problem an der Sache: Die AGB der Bildagenturen stehen nicht über dem gesetzlichen Urheberrecht. Und auf genau dieses hat sich der Fotograf aus vorgenanntem Beispiel berufen und Recht bekommen. Der Urheber alleine entscheidet, ob und wo sein Name genannt werden soll.

Neues Urteil erfordert neue Lösungen

Wir sorgen für eine effiziente Namensnennung am Werk

Unser juristischer Partner »eRecht24« empfiehlt bei Bildern (Fotos, Illustrationen, Grafiken usw.) eine grundsätzliche Nennung des Urhebers, und zwar direkt am Werk. Das ist optisch nicht immer schön, hält Sie rechtlich aber auf der sicheren Seite. Alle Bilder einzeln mit einer Namensnennung zu versehen kann je nach Anzahl zu einem enormen Aufwand ausarten. Deshalb haben wir eine technische Lösung entwickelt, bei dem sich der Name des Urhebers automatisch in das Bild integrieren und an das Design anpassen lässt – für die mobile Ansicht ebenso wie bei der Desktop-Version von Websites. Wie das in der Praxis aussieht, sehen Sie an folgenden Beispielen, die wir bereits für Kunden umgesetzt haben:

Gehen auch Sie auf Nummer sicher und kontaktieren Sie uns gleich, um die Bilder auf Ihrer Website an die aktuelle Rechtsprechung anpassen zu lassen.