Angebliche Abmahnung für den Begriff »Webinar«

26. Oktober 2020

Recht

Nur ein Gerücht oder droht eine Abmahnwelle

Derzeit berichten viele Medien und Blogs über eine angebliche Abmahnung bei der Nutzung des Begriffs »Webinar« für Angebote von Onlineseminaren. Tatsächlich handelt es sich dabei um eine geschützte Marke, die bereits im Jahr 2003 eingetragen wurde. Doch was ist dran an der Sache? Dürfen Onlineseminare noch als Webinare bezeichnet werden oder nicht?

Markeninhaber unterscheidet zwischen Marke und Begriff

So schätzt unser Rechtspartner »eRecht24« die Lage ein

Rechtsanwalt Alexander Goldberg von unserer Partnerkanzlei »eRecht24« hat sich die Sachlage genauer betrachtet und die Auskunft von der Rechtsvertretung des Markeninhabers gegenüber einer dritten Kanzlei ausfindig gemacht. Demnach sei bislang keine Abmahnung erfolgt und der Markeninhaber behielte sich eine juristische Verfolgung lediglich für die ungenehmigte Verwendung der Marke mit der Schreibweise »WEBINAR®« vor. Zwar hält Goldberg den Schutz des mittlerweile allgemein gebräuchlichen Begriffs »Webinar« für fragwürdig und rechtlich nicht haltbar, eine juristische Auseinandersetzung sei aber dennoch grundsätzlich möglich. Wer eine Abmahnung bzw. einen Rechtsstreit also zu 100% ausschließen möchte, sollte auf die Bezeichnung »Webinar« verzichten und stattdessen Begriffe wie »Onlineseminar«, »Onlineschulung« usw. wählen

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