Verwaltungsgericht Hannover fällt Urteil gegen Online-Apotheke
Der Datenschutz im Internet wird immer komplexer. In einem jüngsten Fall erhielt eine Online-Apotheke eine Beanstandung durch die Landesbeauftragte für den Datenschutz (kurz: LfD) in Niedersachsen, weil im Bestellprozess das Geburtsdatum des Bestellers abgefragt wurde. Die Apotheke klagte – und verlor.
Abfrage des Geburtsdatums und Geschlechts nur in konkreten Fällen zulässig
Abfrage des Geburtsdatums und Geschlechts nur in konkreten Fällen zulässig
Die Online-Apotheke begründete ihre Klage damit, dass zum einen die Geschäftsfähigkeit des Bestellers festgestellt werden müsse und zum anderen das Alter und Geschlecht für die Dosierung verschreibungspflichtiger Medikamente von Bedeutung sei. Allerdings ging es bei der Beanstandung um die Bestellung rezeptfreier Arzneimittel und Drogerieartikel, weshalb das Verwaltungsgericht Hannover gegen die Klägerin entschied (Az. 10 A 502/19). Zur Feststellung der Geschäftsfähigkeit sei eine einfache Bestätigung der Volljährigkeit ohne Geburtsdatum ausreichend.
Ginge es um eine Beratung, die sich auch auf das Alter und Geschlecht des Patienten bezieht, müssen die Daten konkret für die Person abgefragt werden, die nicht zwingend mit dem Besteller identisch sein muss. Gleiches gilt auch für das Geschlecht des Bestellers, doch lenkte hier die Online-Apotheke schon im Vorfeld ein und ergänzte die Abfrage im Bestellformular von »Herr« oder »Frau« um ein zusätzliches »keine Angabe«.
© Riverwalker – Adobe Stock
Kontaktieren Sie uns!
Wir freuen uns auf Sie
Entspricht der Bestellprozess Ihres Onlineshops den Vorgaben? Falls nicht, einfach kontaktieren – wir erledigen das für Sie.