Die Schattenseite der sozialen Medien

4. November 2021

Unkategorisiert

In Social Media um Kopf und Kragen gepostet

Wir leben in Zeiten einer äußerst nervösen Gesellschaft, in der jeder jedem genaustens auf die Finger schaut, vor allem auch auf den Stinkefinger. Dieser in virtueller Form war nämlich neben anderen »Verfehlungen« in sozialen Medien ein Grund dafür, dass einem Mann trotz bereits erfolgter Zusage die Einstellung als Bundespolizist verweigert wurde. Ein Fall fürs Gericht.

Ein Like, ein Post und aus der Traum

Mann verliert Jobzusage wegen Social Media

Nasenbär Baby schaut nach oben

Dass potenzielle Arbeitgeber und Behörden ihren Bewerbern bzw. Zielpersonen auch in sozialen Medien auf den Zahn fühlen, ist wahrlich nichts Neues. Bisher ging es aber eher um solch Glanztaten, wie sich morgens krankzumelden und abends dann ein Bild von sich im Fußballstadion zu posten – keine clevere Idee. Doch offenbar reicht schon ein Like oder ein virtueller Mittelfinger, um Konsequenzen im realen Leben zu spüren. Ein junger Mann erhielt im März 2021 die Zusage für eine Anstellung bei der Bundespolizei im September desselben Jahres. Allerdings zogen die Verantwortlichen die Einstellung zurück, nachdem der Bewerber in den sozialen Medien unter anderem ein Foto mit homophobem Inhalt mit einem »Like« markierte oder ein Foto von seinem aktuellen Fahrverbot nebst einem virtuellen Mittelfinger postete. Für die Bundespolizei eine klare Sache: So jemand hat nichts im öffentlichen Dienst zu suchen.

Eine Klage, ein Urteil und die Möglichkeit zur Berufung

Facebook-Profil lässt Rückschlüsse auf Eignung für den Polizeidienst zu

Der Bewerber sah die Sache anders und versuchte, seine zugesagte Einstellung vor dem Verwaltungsgericht Aachen einzuklagen – ohne Erfolg. Das Gericht vertrat die Ansicht, dass sogar der einzelne »Like« unter der »eindeutig homophoben Karikatur« ausreiche, um die Eignung des Kandidaten für den Job als Bundespolizisten infrage zu stellen. Entsprechend urteilte das Gericht (Az. 1 L 480/21), dass in diesem Falle das Zurückrudern des Arbeitgebers trotz vorheriger Zusage rechtens sei. Ob der Bewerber eine Beschwerde einlegt und in die nächste Instanz vor das Oberverwaltungsgericht Münster zieht, bleibt abzuwarten.

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