Alte Liebe rostet nicht

24. August 2017

News

Darf man kalte Kundenkontakte einfach wieder aufwärmen?

Sind die Kundendaten erst einmal in die Datenbanken eingepflegt, ist die Verlockung von Unternehmen groß, die Geschäftspartner spendabel mit neuen Angeboten oder schlicht Werbung zu versorgen – auch ehemalige Bestandskunden. Aber geht das so einfach? Das Oberlandesgericht (OLG) Köln sagt ganz klar: nein!

Kalte Werbung nach Vertragsende?

Wunschdenken trotz Einwilligung der Kunden

Natürlich hat die Werbung nach Vertragsende enorme Vorteile für das Unternehmen, der größte dabei, alte Geschäftsbeziehungen einfach wieder aufleben zu lassen, durch Sonderangebote zum Beispiel oder Rückholaktionen mit Konditionen, die man nicht ablehnen kann. Um sich diesen Vorteil zu sichern, hat die Telekom bereits bei der Einwilligung zur Werbung bei Vertragsabschluss Ihre Kunden ein Häkchen setzen lassen, mit dem die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) überhaupt nicht einverstanden war. So sollten die Kunden zustimmen, bis zu einem Jahr lang nach Vertragsende „individuelle Kundenberatung“ durch die Telekom zu erhalten. Den Verbraucherschützern war dieser Zeitraum deutlich zu lang, also klagte man – mit Erfolg.

OLG Köln verbietet Werbung nach Vertragsende

Kundenberatung bleibt Kunden vorbehalten

Mit dem Urteil vom 2. Juni 2017 (Az. 6 U 182/16) stellte das OLG Köln klar, dass eine derartige Klausel gegen das Verbot belästigender Werbung verstößt. Der Rechtsprechung war nicht ersichtlich, warum eine „individuelle Kundenberatung“ nach Vertragsende notwendig sein sollte. Da das Gericht die Revision offen ließ, könnte der Fall abschließend noch vor dem Bundesverfassungsgericht verhandelt werden.

Vielfalt der Kommunikationswege wurde ebenfalls bemängelt

Weniger ist manchmal mehr

Neben der Werbung nach Vertragsende bemängelte die Verbraucherzentrale zudem die Art und Weise, wie ehemalige Kunden zu Werbezwecken kontaktiert werden sollten, laut Vertragsklausel nämlich per E-Mail, Telefon, SMS und MMS. Für die Verbraucherschützer war auch das zu viel, doch ging das Oberlandesgericht nicht auf diesen Punkt ein. Dennoch könnte die Beanstandung durch den Verbraucherschutz als Hinweis interpretiert werden, sich bei der Wahl der Kommunikationswege auf einen Kanal pro Einwilligung zu beschränken.

Der Artikel dient der Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Wenden Sie sich in Rechtsfragen im Zweifelsfall bitte immer an den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens.

Berglöwe auf einem Felsen vor schneebedeckten Bergen mit dem Text 'Ihr persönlicher Wildführer für die Marketingwildbahn'

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